Mit der Verabschiedung der Habitatrichtlinie kommt die EU den Verpflichtungen nach, die sie bereits mit dem Beitritt zum Berner Übereinkommen des Europarates von 1979" (siehe Seite 13) eingegangenen ist und die sie nochmals mit der Umsetzung der Ergebnisse der Rio-Konferenz zum Schutz der Biologischen Diversität (1992) in EU-Recht bekräftigte (93/626/EWG).
Der Teil über den Artenschutz und die Anhänge der Habitatrichtlinie wurden weitgehend von der Berner Konvention" übernommen. Neu ist hingegen der Teil über den Lebensraumschutz. Der Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume wird weiterhin von der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Die Habitatrichtlinie sieht die Integration der SPA in ihr Schutzgebietsnetz Natura 2000 vor.
In einer ersten Etappe erstellen die Mitgliedstaaten nach vorgegebenen Kriterien eine Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI, Sites of Community Importance). Die anschließend in das Netz von Natura 2000 zu integrierenden Schutzgebiete werden SAC genannt (Special area for conservation).
Umsetzung
Die Umsetzung der Habitatrichtlinie erfolgt eher schleppend. 1995, drei Jahre nach Verabschiedung der Richtlinie, hatten zum Stichtag nur zwei Mitgliedstaaten Gebietslisten (SCI's) an die Kommission weitergegeben. Hierfür war in den südlichen Mitgliedstaaten vor allem ein Mangel an wissenschaftlichen Daten über Lebensräume und die Verbreitung der Arten verantwortlich, während in den nördlichen Staaten angesichts der beachtlichen Flächen, die nun der EG-Kontrolle übergeben werden sollen, eher eine Verzögerungspolitik betrieben wurde.
Luxemburg
Da viele Länder, darunter auch Luxemburg, ihre Gebietslisten (SCI's) drei Jahre nach Verabschiedung der Habitatrichtlinie nicht vorlegen konnten, wurde mit der Kommission ein neuer Termin (Sommer 1997) vereinbart. In Luxemburg wurde 1996 im Rahmen des europäischen Förderprogrammes LIFE eine erste wissenschaftliche Gebietsliste erstellt. Diese Liste wurde in den zurückliegenden Monaten überarbeitet und im Juli von den für die verschiedenen Organismengruppen zuständigen Experten akzeptiert. Bevor diese Liste in Brüssel eingereicht wird, muß sie vom Conseil des Ministres" gutgeheissen werden.
In Luxemburg wurden neben den Arten aus Anhang II der Habitatrichtlinie auch die nationalen Roten Listen berücksichtigt. Die Auswahl der SCI's wurde durch den Mangel an systematisch erhobenen und aktuellem Verbreitungsdaten erschwert. Hier besteht ein großer Nachholbedarf, der in Zukunft behoben werden muß. Dies auch um den mit der Richtlinie verbundenen Verpflichtungen - Überwachung der Schutzgebiete und Arten (Artikel 11), Durchführungsbericht (Artikel 18) und Forschungsprojekte (Artikel 18) - nachzukommen.
Wie bei der Vogelschutzrichtlinie ist auch bei der Habitatrichtlinie
von Bedeutung, daß die Mitgliedstaaten durch die nationale Gesetzgebung
die Maßnahmen definieren müssen, mit denen sie den Schutz der
Lebensräume und Arten sicher stellen wollen. Die Habitatrichtlinie
selbst schreibt als Hauptziel lediglich die Bewahrung oder die Wiederherstellung
... eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume
und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse..."
vor.
Anhänge der Habitatrichtlinie
I: Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, zu deren Schutz die Ausweisung Spezieller Schutzgebiete (Special areas of conservation, SAC) erforderlich ist. II: Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse, zu deren Schutz die Ausweisung Spezieller Schutzgebiete (Special areas of conservation, SAC) erforderlich ist. III: Kriterien für die Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse (SCI) und der Speziellen Schutzgebiete (SAC). IV: Tiere (IVa) und Pflanzen (IVb), die strengen Schutz bedürfen. V: Tiere und Pflanzen, die nur im Rahmen von Managementmaßnahmen genutzt werden sollten. VI: Verbotene Fang- und Tötungsmethoden Habitatrichtlinie in Luxemburg (Anhang I und II) Liste der in Luxemburg vorkommenden Lebensräume aus Anhang I Die in Anhang I aufgelisteten Lebensräume sind von gemeinschaftlichem Interesse. Für sie müssen besondere Schutzzonen ausgewiesen werden. Die Liste unterscheidet zusätzlich prioritäre Arten (*). Stehende Gewässer
Liste der in Luxemburg vorkommenden Pflanzen- und Tierarten aus Anhang II. Die in Anhang II aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten sind von gemeinschaftlichem Interesse. Für sie müssen besondere Schutzzonen ausgewiesen werden. Die Liste unterscheidet zusätzlich prioritäre Arten (*). Anhang IIa: Tiere Fledermäuse
Anhang IIb: Pflanzen Borstenfarn (Trichomanes speciosum)
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