LNVL  -  Lëtzebuerger Natur- a Vulleschutzliga asbl
Veröffentlicht in Regulus (ISSN 1727-2122) 1997/3 S. 5-6
Vogelschutzrichtlinie in Luxemburg
Die Richtlinie „Erhalt der wildlebenden Vogelarten" 79/409/EWG wurde am 2. April 1979 verabschiedet. Sie stellte einen wichtigen Schritt für den Erhalt des europäischen Naturerbes dar. Die Richtlinie schreibt den Schutz aller wildlebenden Vogelarten vor. Besonders hervorzuheben ist, daß diese relativ früh verabschiedete Richtlinie bereits die Tatsache berücksichtigt, daß ein wirkungsvoller Artenschutz nur über den weitreichenden Schutz der Lebensräume möglich ist und daß Schutzgebiete allein für einen langfristigen Schutz nicht ausreichen.

Die Richtlinie sieht die Ausweisung von zwei Kategorien von Schutzgebieten vor: normale Schutzgebiete für alle Vogelarten und besondere Schutzgebiete für die im Anhang der Richtlinie aufgezählten Arten. Die Schutzgebiete sollen ein europaweites Schutzgebietsnetz bilden. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin aufgefordert auch die außerhalb der Schutzgebiete liegenden Lebensräume nach naturschützerischen Kriterien zu nutzen und zu bewahren.

Von großer Bedeutung ist weiterhin der Versuch vor allem die Jagd auf Zugvögel einzuschränken. Die vorgesehenen Einschränkungen der Jagd hatten die größten Widerstände gegen die Richtlinie ausgelöst. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, die Schutzbestimmungen der Richtlinie in nationale Regelungen umzusetzen. Die Anhänge der Vogelschutzdirektive wurden durch mehrere Richtlinien aktualisiert.

Umsetzung

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte nur sehr schleppend. Kein Mitgliedland hatte die Vogelschutzrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Besonders schlimm ist die Tatsache, daß praktisch alle von der Richtlinie geschützten Vogelarten weiterhin bejagt werden. Hier kann wohl nur ein langsamer Gesinnungswandel in den Bevölkerungen zu einer Verbesserung führen. Auch ist der Handel mit Vögeln noch immer nicht ganz unterbunden. Die Mitgliedstaaten kamen ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission nicht nach und auch die vorgesehene Behebung des Forschungsdefizites erfolgte nicht.

In einem ersten Schritt wurde eine Liste „Europäischer Vogelschutzgebiete" (Important Bird Areas, IBA) erstellt. Besonders wertvolle IBA's werden von den Mitgliedstaaten als „Special Protection Area" (SPA) an die Kommission nach Brüssel gemeldet werden.

Luxemburg

Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten hat Luxemburg sich bei der Gebietsausweisung sehr viel Zeit gelassen. Nach Abgrenzung von 9 IBA's wurde das erste Schutzgebiet 1987, also 8 Jahre nach Unterzeichnung der Richtlinie, nach Brüssel gemeldet. Seither wurden folgende Gebiete als SPA gemeldet:

•Haff Remich (1987),
•Boufferdenger Mouer (1989),
•Schifflinger Brill (1989),
•Haute-Sûre/Pont-Misère (1992),
•Roeserbann (1994),
•Wincrange/Ramescher (1995).

Diese Gebiete nehmen insgesamt eine Fläche von knapp 1400 ha ein. Da die meisten Einzelgebiete der Kommission zu kleinflächig sind, wird zur Zeit an der Ausweisung einer SPA „Vallée superieure de l'Alzette" gearbeitet. Dieses Schutzgebiet soll die SPA's „Schifflinger Brill" und „Roeserbann" beinhalten und insgesamt ca. 4800 ha einnehmen.

Hierbei ist wichtig zu wissen, daß die Richtlinie die Ausweisung und den Schutz der SPA's vorschreibt. Durch welche konkreten Maßnahmen, der Schutz dann umgesetzt wird, hängt von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ab.

M. Moes
 
Anhänge der Vogelschutzrichtlinie

I: Vogelarten, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, insbesondere die Ausweisung besonderer Schutzgebiete. 

II: Vogelarten, die bejagt werden dürfen, soweit dies nicht Schutzmaßnahmen entgegenwirkt. Die Arten des Anhangteils 1 dürfen gemeinschaftsweit bejagt werden, die Arten des Teils 2 nur in den dort aufgeführten Ländern. 

III: Vogelarten, die vom grundsätzlichen Handelsverbot ausgenommen sind. 

IV: Verbotene Jagdmethoden 

V: Vordringliche Forschungsbereiche 

Vogelschutzrichtlinie in Luxemburg (Anhang I und Anhang II/1)

Anhang I (abgeändert durch die Richtlinie vom 6. März 1991) 

Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Wespenbussard (Pernis apivorus)
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Rotmilan (Milvus milvus)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Kornweihe (Circus cyaneus)
Wiesenweihe (Circus pygargus)
Haselhuhn (Bonasa bonasia)
Wachtelkönig (Crex crex)
Uhu (Bubo bubo)
Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Grauspecht (Picus canus)
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Heidelerche (Lullula arborea)
Blaukehlchen (Luscinia svecica)
Neuntöter (Lanius collurio) 

Anhang II/1

Saatgans (Anser fabalis)
Knäkente (Anas querquedula)
Rebhuhn (Perdix perdix)
Fasan (Phasianus colchicus)
Bläßhuhn (Fulica atra)
Bekassine (Gallinago gallinago)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Ringeltaube (Columba palumbus)


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