LNVL  -  Lëtzebuerger Natur- a Vulleschutzliga asbl
Veröffentlicht in Regulus (ISSN 1727-2122) 2002/3 S. 9-10

Luxemburg braucht ein Bodenschutzgesetz !

 
Unser Boden ist die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen sowie Bestandteil des Naturhaushaltes. Auch als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Rohstofflagerstätte erfüllt der Boden wichtige Funktionen. In dieser Logik ist es also unumgänglich, nicht nur die Lebensräume und die Lebewesen in diesen Räumen zu schützen, sondern vor allem auch deren Basis, den Boden selbst. Dabei gilt es nicht nur die direkten Schadwirkungen auf den Boden zu unterbinden, sondern vor allem Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit die wichtigen Bodenfunktionen wie Wasser- und Nährstoffkreisläufe in einem intaktem Zustand erhalten bleiben.

Sowohl in Deutschland, Frankreich oder den Niederlanden gibt es spezifische Gesetzgebungen zum Schutz des Bodens. In der Schweiz wurde der Bodenschutz im Umweltschutzgesetz aufgenommen; bei unserm Nachbarn Belgien besteht eine „Direction de la protection des sols“. In Luxemburg wird zwar die Wichtigkeit des Erhaltes eines gesunden Bodens anerkannt und in der Forschung und Ausbildung von Land- und Forstwirten, Ökologen und Landschaftsgestaltern wird die Wichtigkeit der verschiedenen Funktionen des Bodens doziert, aber eine umfassende Gesetzgebung zu einem konkreten Bodenschutz gibt es zur Zeit noch nicht.

Wir möchten die Regierungsmitglieder an dieser Stelle daran erinnern, dass die letzte Regierungserklärung ein Bodenschutzgesetz vorgesehen hat. Da bekanntlich das Verfassen eines solchen Gesetzes eine Menge Zeit in Anspruch nimmt, sollte endlich mit den konkreten Vorarbeiten begonnen werden.

Zwei Möglichkeiten bestehen, um den Bodenschutz zu regeln: Entweder man lässt ihn in bestehende Gesetzgebungen mit einfliessen oder aber man erlässt ein eigenständiges Bodenschutzgesetz.

Im ersten Fall besteht die Gefahr - wie es oft in anderen Bereichen der Fall ist - dass sich niemand für ein bestehendes Problem zuständig fühlt. Es könnte vorkommen, dass der Bodenschutz sich in den verschiedensten Ministerien wiederfindet: Landwirtschaftsministerium, Innenministerium, Verkehrsministerium, Öffentliche Bauten oder Umweltministerium. Niemand hätte die umfassende Zuständigkeit. Klare Richtlinien, fachliche Kräfte und ein definiertes Budget würden fehlen und eine Behörde könnte den Ball an die nächste weiterspielen. Eine ähnliche Situation hat es im Bereich der Wasserwirtschaft gegeben.

Es drängt sich die Lösung auf, den Bodenschutz genau wie den Schutz der Luft im Umweltministerium anzusiedeln. Dieses Ministerium ist ohnehin bereits für Bodensanierungen zuständig. Ausserdem obliegt es beispielsweise dem Umweltamt Bodenverbesserungsmittel auf ihre Eignung zu überprüfen und ihre Anwendung zu regulieren. Bestehende Bodenkartierungen und vorhandene Analysen könnten als Grundlage für ein systematisches, flächendeckendes Bodenbeobachtungsprogramm genutzt werden.

In einem Bodenschutzgesetz sollten auf jeden Fall folgende Aspekte berücksichtigt werden:

1. Bodenschutz als Aufgabe der Gesellschaft

Der Schutz von Luft oder Wasser und von einigen Naturräumen (Wälder) ist in der Öffentlichkeit zur Selbstverständlichkeit geworden. Dies ist nicht der Fall für den Schutz von Boden, auch wenn niemand die Wichtigkeit des Bodens für unser Überleben leugnen würde.

Es ist Aufgabe unserer Gesellschaft, sich dem Schutz des Bodens anzunehmen, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen und die zur Umsetzung nötigen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Unabhängig von jedem staatlichen Engagement muss es Pflicht für jeden Grundstückeigentümer und -nutzer sein, Maßnahmen zur Abwehr von drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

Es geht darum, ein gesetzliches Instrument zu schaffen, das sowohl die Vorsorge, den langfristigen Erhalt der Bodenfunktionen, die Sanierung im Falle von Bodenverschmutzungen sowie den Rückbau von Bauten und die Entsiegelung des Bodens absichert, also einen umfassenden Bodenschutz garantiert.

2. Vorsorge in einem umfassenden Bodenschutzgesetz
Unsere Böden sind vor irreversibel schädigenden Einflüssen zu schützen. Dafür muss auf vielfältige Weise Vorsorge getroffen werden, damit in der Planungsphase befindliche Vorhaben in einem landesplanerischen Gesamtkonzept auf ihre Auswirkungen auf die betroffenen Böden geprüft werden können. Dazu ist die Kenntnis der Bodeneigenschaften und der lokalen Bodenfunktionen erforderlich, was wiederum die Existenz eines landesweiten Bodenzustandskatasters voraussetzt. 3. Langfristige Absicherung der Bodenfunktionen
Die Böden sind – ähnlich den Gewässern – die elementaren Träger des Lebens. Diese Funktion können sie nur erfüllen, wenn die dazu erforderlichen Bodenfunktionen intakt bleiben. 4. Sanierung und Entsiegelung des Bodens
Nicht nur der Gebrauch des Bodens muss in einem Bodenschutzgesetz reglementiert werden. Auch die Entlassung von Bodenflächen aus einer konkreten Nutzung muss vernünftigen Regeln folgen. Pit Mischo

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